Satzung der Stiftung Bienenelfe

PRÄAMBEL

Grundlage für die Errichtung der Stiftung ist die Vision, Menschen – unabhängig ihrer sozioökonomischen Herkunft – für Herzensangelegenheiten der Stifter zu begeistern. Themenübergreifend sollen die jeweiligen Tätigkeitsbereiche frei von wirtschaftlichen Zwängen gefördert, ihre Ausübung weitestgehend klimaneutral gestaltet und die Gesellschaft zum „Mitmachen“ motiviert werden. Die Tätigkeit der Stiftung soll hierbei nicht auf Deutschland beschränkt sein.

Die Bienenelfe – ein Kolibri – als Namensgeber der Stiftung steht sinnbildlich für die Winzigkeit des einzelnen Individuums und der großen Faszination, die hiervon ausgehen kann.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung Bienenelfe.

(2) Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.

(3) Sitz der Stiftung ist Spiesheim.

(4) Das Geschäftsjahr der Stiftung entspricht dem Kalenderjahr.

(5) Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden auf die gleichzeitigeVerwendung weiblicher und männlicher Sprachformen verzichtet und das generische Maskulinum verwendet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

§ 2 Zwecke der Stiftung

(1) Zwecke der Stiftung sind die Förderung

  1.  von Wissenschaft und Forschung (vgl. § 52 Abs. 2, Nr. 1 AO),
  2.  des öffentlichen Gesundheitswesens (vgl. § 52 Abs. 2, Nr. 3 AO),
  3.  der Jugend- und Altenhilfe (vgl. § 52 Abs. 2, Nr. 4 AO),
  4.  der Hilfe für Behinderte (vgl. § 52 Abs. 2, Nr. 10 AO),
  5.  der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe (vgl. § 52 Abs. 2, Nr. 7 AO),
  6.  des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetz Länder, des Umweltschutzes sowie des Tierschutzes (vgl. § 52 Abs. 2, Nr. 8 AO),
  7.  des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten, Tierschutzes (vgl. § 52 Abs. 2, Nr. 9 AO)
  8.  des Sports (vgl. § 52 Abs. 2, Nr. 21 AO).
  9.  die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung, (vgl. § 52 Abs. 2, Nr. 12 AO),

(2) Die Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

  1.  die Förderung der Erforschung und Erprobung der methodischen und praktischen Grundlagen ökologischer Landwirtschaft, der Gesundheitsvorsorge und des Sports sowie der Breiten- und Berufsbildung in diesem Zusammenhang.
  2.  die Förderung und Entwicklung von Projekten und Maßnahmen zur Bekämpfung von akuten, chronischen oder übertragbaren Krankheiten, der Rehabilitation und der Prävention (inkl Ernährungsberatung).
  3.  die Förderung und Durchführung von Projekten, bedürftige Kinder, Jugendliche und Menschen mit alters- oder krankheitsbedingten, körperlichen oder geistigen Einschränkungen durch die Integration in Projekte des Tier-, Naturschutzes und sportliche Aktivitäten zu motivieren.
  4.  die Förderung von Maßnahmen zur Entwicklung von und das Anbieten von speziell auf bestimmte Interessensgruppen zugeschnittenen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die Themen wie beispielsweise die Erste-Hilfe in Notfallsituationen, Nachhaltigkeit, Persönlichkeitsentwicklung und Krisenmanagement abdecken.
  5.  die Unterstützung von Maßnahmen zum Schutz der Umwelt.
  6.  die Entwicklung und Durchführung von Projekten und Maßnahmen, die eine verantwortungsvolle Mensch-Umwelt-Beziehung fördern. Dies beinhaltet zum Beispiel konkrete Projekte, die eine wesensgerechte Haltung von Tieren, die Renaturierung oder das Anpflanzen von heimischen Wildpflanzen fördert und die Wissen und Erfahrungen über ökologisch nachhaltiges Handeln vermitteln und austauschen.
  7.  die Förderung, Zusammenarbeit und Unterstützung von diakonischen, caritativen oder sozialen Einrichtungen, Werken und Projekten, z. B für Suchtkranke, sozioökonomisch Benachteiligte und gesellschaftliche Randgruppen.
  8.  die Unterstützung von Maßnahmen zur Verbesserung von ökonomischen und ökologischen Rahmenbedingungen für solche Sportarten (z. B. Kunstflug, Golf, Reiten), die durch einen hohen Material- und Kapitaleinsatz geprägt sind, mit dem Ziel, diese für Personen unabhängig ihrer sozioökonomischen Herkunft oder anderer Beschränkungen (z. B. Behinderungen, Alter) zugänglich zu machen.
  9.  die Unterstützung von Maßnahmen zur Ausbildung fachbezogener Erste-Hilfe Kurse u. ä.

(3) Die Stiftung evaluiert und verbreitet zudem die Ergebnisse der wissenschaftlichen Forschungsvorhaben und -projekte sowie der Modellversuche und Konzeptentwicklungen im Rahmen der Förderung der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Ziele und Aufgaben.

(4) Die Stiftung kann ihre Satzungszwecke auch durch die Vergabe von Stipendien und Preisen verwirklichen.

(5) Die Erfüllung der Satzungszwecke ist nicht auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Im Rahmen der genannten Aufgaben können Projekte auch im Ausland durchgeführt und gefördert werden, sofern die Stiftung dadurch nicht ihren Status als steuerbegünstigt (gemeinnützig) verliert.

(6) Die Stiftung ist nicht verpflichtet, sämtliche der Stiftungszwecke in jedem Geschäftsjahr zu fördern. Die Stiftung kann nach freiem Ermessen entscheiden, welche der genannten Zwecke wie und in welchem Umfang gefördert werden.

(7) Die Stiftung kann ihre Zwecke selbst, durch Hilfspersonen oder dadurch verwirklichen, dass sie ihre Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwendet oder Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts beschafft. Bei allen geförderten Projekten soll eine konzeptionelle Mitgestaltung bzw. Einflussnahme von Seiten der Stiftung gewährleistet sein.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung kein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung zu.

(6) Die Stiftung kann sich im Rahmen des gemeinnützigkeitsrechtlich Zulässigen an anderen ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften beteiligen. Sie kann im Rahmen des gemeinnützigkeitsrechtlich Zulässigen gemäß § 58 Nr. 3 AO eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Vermögen ausstatten.

§ 4 Stiftungsvermögen

(1) Das gesamte Vermögen der Stiftung besteht insgesamt aus

  1.  dem Anfangsvermögen (= unantastbares anfängliches Stiftungsvermögen = anfängliches Grundstockvermögen) nach Maßgabe des Stiftungsgeschäfts,
  2.  Zustiftungen zum unantastbaren Stiftungsvermögen,
  3.  Spenden zur Erfüllung des Stiftungszweckes,
  4.  den Erträgen aus dem Stiftungsvermögen (z. B. Zinsen, Dividenden, Mieten).

(2) Das jeweils unantastbare Stiftungsvermögen (= Anfangsvermögen + zukünftige Zustiftungen) ist in seinem Wert möglichst dauernd und ungeschmälert zu erhalten und nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaftsführung ertragreich anzulegen.

(3) Das jeweils aktuelle unantastbare Stiftungsvermögen ist in jedem Jahr gesondert zu ermitteln und in der Vermögensübersicht der Stiftung auszuweisen. Das jeweils aktuelle unantastbare Stiftungsvermögen ist insofern von anderem Vermögen buchhalterisch getrennt zu halten.

(4) Vermögensumschichtungen (auch bezogen auf das unantastbare Stiftungsvermögen) sind nach den Regelungen ordentlicher Wirtschaftsführung zulässig. Gewinne aus der Vermögensumschichtung dürfen nach dem Ermessen des Vorstands durch Beschluss ganz oder teilweise dem unantastbaren Stiftungsvermögen oder einer Rücklage zugeführt oder zur Erfüllung der Stiftungszwecke verwendet werden.

(5) Erbschaften und Vermächtnisse gelten grundsätzlich als Zustiftung, wenn der Erblasser bzw. Vermächtnisgeber nichts Anderes verfügt hat (vgl. § 62 Abs. 3 Nr. 1 AO).

§ 5 Stiftungsmittel

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus

  1.  den Erträgen des Stiftungsvermögens sowie
  2.  sonstigen Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Erhöhung des unantastbaren Stiftungsvermögens bestimmt sind (= Spenden).

(2) Erträge und Spenden sind zeitnah zu verwenden (vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO).

(3) Die Mittel der Stiftung können im Rahmen der Verwirklichung der Stiftungszwecke in angemessenem Umfang auch für die Öffentlichkeitsarbeit der Stiftung und das Einwerben von Spenden und Zustiftungen für die Stiftung verwendet werden.

(4) Die Verwaltungskosten und die Kosten der Stiftung, die durch das Einwerben von Spenden entstehen, dürfen nicht mehr als 20 % der Einnahmen der Stiftung überschreiten, sofern es nicht eine ganz besondere Konstellation gibt, die höhere Verwaltungskosten rechtfertigen. Diese dürfen keinesfalls mehr als 50 % der Einnahmen der Stiftung betragen. Sofern die Verwaltungskosten mehr als 20 % der Einnahmen der Stiftung überschreiten sind ihre Entstehung und ihre Höhe sehr genau zu begründen.

(5) Die Stiftung kann ihre Mittel im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um die Ziele der Stiftung nachhaltig verwirklichen zu können.

(6) Sofern die Stiftung größere Spenden erhalten sollte, die aus besonderem Grunde nicht zeitnah zur Erfüllung der Stiftungszwecke verwendet werden können, sind diese Mittel in eine zu bildende (Kapital-) Rücklage i. S. des § 62 AO nach entsprechender Beschlussfassung durch den Vorstand hinein zu stellen, so dass sie insofern nicht dem steuerrechtlichen Gebot der zeitnahen Mittelverwendung gem. § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO unterliegen.

(7) Im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften dürfen Erträge dem Grundstockvermögen zugeführt werden.

(8) Rücklagen dürfen, soweit steuerlich zulässig, dem Grundstockvermögen zugeführt werden.

(9) Ein Rechtsanspruch Dritter auf die Gewährung von Stiftungsmitteln aufgrund dieser Satzung besteht nicht.

§ 6 Stiftungsorganisation

(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium.

(2) Ein Mitglied eines Organs kann nicht zugleich einem anderen Organ angehören.

(3) Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf angemessenen Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen. Durch Vorstandsbeschluss kann ihnen eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung gewährt werden.

(4) Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 1 und höchstens aus 5 Personen.

(2) Zu Lebzeiten beider Stifter wird die konkrete Anzahl der Vorstandsmitglieder (1 bis 5) von den Stiftern festgelegt (im Rahmen von 1 bis 5). Sofern einer der Stifter verstirbt, geht dieses Recht auf den anderen Stifter alleine über. Nach dem Ableben des zuletzt verbleibenden Stifters wird die konkrete Anzahl der Vorstandsmitglieder (1 bis 5) durch Beschluss des Kuratoriums festgelegt.

(3) Die Mitglieder des ersten Stiftungsvorstandes werden von den Stiftern nach der Anerkennung der Stiftung bestellt. Alle anderen Vorstandsmitglieder werden durch das Kuratorium bestellt.

(4) Die Mitglieder des Vorstands werden für eine Amtszeit bestellt, die mit Ablauf des dritten vollständigen Geschäftsjahres ab dem Beginn der Amtszeit endet. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann ein Nachfolger für die restliche Amtsdauer des ausscheidenden Mitglieds bestellt werden.
Bei der Bestellung kann abweichend von den Sätzen 1 und 2 auch eine kürzere oder längere Amtsdauer beschlossen werden, insbesondere um sicherzustellen, dass die Vorstandsmitglieder nicht gleichzeitig aus dem Vorstand ausscheiden. Die Wiederbestellung – auch mehrfach – ist zulässig, sie kann jedoch frühestens zwölf Monate vor Ablauf der Amtszeit erfolgen.

(5) Ein Stifter, der Mitglied des Vorstands ist, kann – wenn er es will – dem Vorstand auf Lebenszeit angehören.

(6) Solange einer der Stifter dem Vorstand angehört, bestellt der Stifter den Vorsitzenden und den stellv. Vorsitzenden des Vorstandes. Scheidet der Stifter aus dem Vorstand aus wählt der Vorstand aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Sofern in diesem Fall der Vorstand nur aus 2 Mitgliedern bestehen sollte, gibt es nicht die Funktion des Vorsitzenden bzw. des stellv. Vorsitzenden.

(7) Ein Mitglied des Vorstands kann vom Kuratorium jederzeit (d. h. auch ohne wichtigen Grund) abberufen werden. Vor der entsprechenden Entscheidung hat das betroffene Vorstandsmitglied Anspruch auf Gehör.

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist bei Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich, durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter bei Wahrung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu einer Sitzung, Video- oder Telefonkonferenz einzuladen. Sofern der Vorstand nur aus 2 Personen bestehen sollte, treffen sich die Vorstandsmitglieder mindestens einmal jährlich zu einer Sitzung oder nehmen an einer gemeinsamen Telefon- oder Videokonferenz teil. Die Einladung auf elektronischem Weg wahrt die Schriftform, sofern eine Empfangsbestätigung nachweisbar ist. Auf Anforderung eines Vorstandsmitglieds ist zu einer Sitzung, Telefon- oder Videokonferenz einzuladen.

(2) Beschlüsse können im Rahmen einer Sitzung, Video-Konferenz, Telefonkonferenz oder im schriftlichen Umlaufverfahren, per E-Mail oder anderen elektronischen Kommunikationsmitteln gefasst werden.

(3) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit diese Satzung nichts Anderes regelt. Bei 2 oder mehr Mitgliedern ist er beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend bzw. teilnehmend sind. Sofern der Vorstand nur aus 2 Mitgliedern besteht, entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des ältesten Mitgliedes. Sofern der Vorstand aus mehr als 2 Mitgliedern besteht, entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des stellv. Vorsitzenden. Sofern der Vorstand nur aus 1 Mitglied besteht, entscheidet dieses Mitglied alleine.

(4) Über die Ergebnisse der Sitzung, Video- oder Telefonkonferenz bzw. der Beschlussfassungen sind Ergebnisprotokolle zu fertigen, die von einem zu bestimmenden Protokollführer zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Vorstands und des Kuratoriums innerhalb von vier Wochen nach dem Sitzungstermin oder der Beschlussfassung zuzuleiten sind. Sofern der Vorstand nur aus 1 Mitglied besteht, ist dieses Mitglied verpflichtet, Ergebnisprotokolle seiner Entscheidungen zu fertigen, zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Kuratoriums innerhalb von vier Wochen nach der Beschlussfassung bzw. Entscheidung zuzuleiten.

§ 9 Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung und verwaltet die Stiftung nach Maßgabe der Stiftungszwecke, dieser Satzung sowie der gesetzlichen Bestimmungen in eigener Verantwortung.

(2) Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere

  1.  die sorgfältige Verwaltung des Stiftungsvermögens,
  2.  die Beschlussfassung über die Vergabe der Stiftungsmittel,
  3.  die Erstellung der Jahresrechnung mit Vermögensübersicht (möglichst entsprechend den jeweils aktuellen Mustern der Stiftungsbehörde) innerhalb von 6 Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres und deren Vorlage beim Kuratorium zur stiftungsinternen Prüfung,
  4.  die Erstellung des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks innerhalb von 6 Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres und dessen Vorlage beim Kuratorium zur stiftungsinternen Prüfung,
  5.  Vorlage der unter 3. und 4. genannten Unterlagen an die Stiftungsbehörde innerhalb von neun Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres (vgl. § 9 Abs. 2 LStiftG),
  6.  regelmäßige Information des Kuratoriums über alle für die Stiftung relevanten Fragen der Planung, der Geschäftsentwicklung und der Projektplanung.

(3) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Sofern einer der Stifter dem Vorstand angehört oder der Vorstand aus nur einer Person besteht, kann diese im Rahmen der Vertretung der Stiftung alleine handeln. In allen anderen Fällen wird die Stiftung von jeweils zwei Mitgliedern des Vorstandes gemeinsam vertreten.

§ 10 Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens 3 und höchstens 9 Mitgliedern.

(2) Zu Lebzeiten beider Stifter wird die konkrete Anzahl der Kuratoriumsmitglieder (3 bis 9) von den Stiftern festgelegt (im Rahmen von 3 bis 9). Sofern einer der Stifter verstirbt, geht dieses Recht auf den anderen Stifter alleine über. Nach dem Ableben des zuletzt verbleibenden Stifters wird die konkrete Anzahl der Kuratoriumsmitglieder (3 bis 9) durch Beschluss des Kuratoriums festgelegt.

(3) Die Mitglieder des ersten Kuratoriums werden von den Stiftern nach der Anerkennung der Stiftung bestellt. Alle anderen Kuratoriumsmitglieder werden durch das Kuratorium im Zuge der Selbstergänzung (= Kooptation) bestellt.

(4) Die Mitglieder des Kuratoriums werden für eine Amtszeit bestellt, die mit Ablauf des dritten vollständigen Geschäftsjahres ab dem Beginn der Amtszeit endet. Scheidet ein Mitglied des Kuratoriums vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann ein Nachfolger für die restliche Amtsdauer des ausscheidenden Mitglieds bestellt werden.
Bei der Bestellung kann abweichend von den Sätzen 1 und 2 auch eine kürzere oder längere Amtsdauer beschlossen werden, insbesondere um sicherzustellen, dass die Kuratoriumsmitglie-der nicht gleichzeitig aus dem Kuratorium ausscheiden. Die Wiederbestellung – auch mehrfach – ist zulässig, sie kann jedoch frühestens zwölf Monate vor Ablauf der Amtszeit erfolgen.

(5) Ein Stifter, der Mitglied des Kuratoriums ist, kann er – wenn er es will – dem Kuratorium auf Lebenszeit angehören.

(6) Solange einer der Stifter dem Kuratorium angehört, bestellt der Stifter den Vorsitzenden und den stellv. Vorsitzenden des Kuratoriums. Scheidet der Stifter aus dem Kuratorium aus wählt das Kuratorium aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stell. Vorsitzenden.

(7) Ein Mitglied des Kuratoriums kann von den übrigen Mitgliedern des Kuratoriums jederzeit (d. h. auch ohne wichtigen Grund) abberufen werden. Vor der entsprechenden Entscheidung hat das betroffene Vorstandsmitglied Anspruch auf Gehör.

§ 11 Aufgaben des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium berät den Vorstand bei der dauernden und nachhaltigen Verwirklichung der Stiftungszwecke und bei der Führung seiner Geschäfte.

(2) Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere

  1.  Abgabe von Empfehlungen zur sorgfältigen Verwaltung des Stiftungsvermögens,
  2.  die Abgabe von Empfehlungen zur Vergabe der Stiftungsmittel,
  3.  Entgegennahme und stiftungsinterne Prüfung der Jahresrechnung mit der Vermögensüber-sicht und des Berichts über die Erfüllung der Stiftungszwecke,
  4.  die Bestellung, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
  5.  Satzungsänderungen nach Maßgabe des § 13.

§ 12 Beschlussfassung des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium ist bei Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich, durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter bei Wahrung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu einer Sitzung, Video- oder Telefonkonferenz einzuladen. Die Einladung auf elektronischem Weg wahrt die Schriftform, sofern eine Empfangsbestätigung nachweisbar ist. Auf Anforderung eines Kuratoriumsmitglieds ist zu einer Sitzung, Telefon- oder Videokonferenz einzuladen.

(2) Beschlüsse können im Rahmen einer Sitzung, Video-Konferenz, Telefonkonferenz oder im schriftlichen Umlaufverfahren, per E-Mail oder anderen elektronischen Kommunikationsmitteln gefasst werden.

(3) Das Kuratorium beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit diese Satzung nichts anderes regelt. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend bzw. teilnehmend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des stellv. Vorsitzenden.

(4) Über die Ergebnisse der Sitzungen bzw. Beschlussfassungen sind Ergebnisprotokolle zu fertigen, die von einem zu bestimmenden Protokollführer zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Kuratoriums und des Vorstandes innerhalb von vier Wochen nach der Sitzung, Video- oder Telefonkonferenz bzw. der Beschlussfassung zuzuleiten sind.

§ 13 Satzungsänderungen

(1) Satzungsänderungen, die nicht eine Änderung oder Erweiterung der Stiftungszwecke betreffen, werden vom Kuratorium der Stiftung im Rahmen einer Sitzung, Video- oder Telefonkonferenz mit einfacher Mehrheit der anwesenden Personen beschlossen. Die Beschlussfähigkeit ist für derartige Satzungsänderungen nur gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Kuratoriums an der Sitzung, Video- oder Telefonkonferenz teilnehmen. Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.

(2) Die Mitglieder des Kuratoriums können im Rahmen einer Sitzung, Video- oder Telefonkonferenz die Änderung oder Erweiterung der Stiftungszwecke, die Umwandlung der Stiftung in eine Verbrauchsstiftung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist oder die Erfüllung der Stiftungszecke objektiv nicht mehr möglich ist. Ein solcher Beschluss bedarf einer Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Beschlussfähigkeit für derartige Satzungsänderungen nur gegeben, wenn mindestens 3/4 der Mitglieder des Kuratoriums an der Sitzung, Videokonferenz oder Telefonkonferenz teilnehmen. Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen. Ein derartiger Beschluss bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung beider Stifter, um zu gewährleisten, dass der Stifterwille gewahrt bleibt. Sofern nur noch ein Stifter leben sollte, bedarf ein derartiger Beschluss zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung dieses Stifters.

§ 14 Stiftungsaufsicht

Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.

§ 15 Anfallberechtigung

(1) Bei der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach der Abwicklung verbleibende Vermögen an eine als steuerbegünstigt anerkannte Körperschaft oder an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung für die in § 2 genannten Zwecke. Die Körperschaft wird vom Kuratorium bestimmt.

(2) Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes durchgeführt werden.

Stand: November 2020